§ 1
(1) Die Sterbekasse führt den Namen Sterbegeld-Unterstützungsverein 1867 Hüttigweiler und hat ihren Sitz in 66557 Illingen-Hüttigweiler. Die Sterbekasse ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
(2) Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwaiger
mitversicherter Angehöriger ein Sterbegeld (vgl. § 4).
(3) Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Illingen.
(4) Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Veröffentlichungen im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Illingen.
(5) Die Sterbekasse unterliegt der Aufsicht durch die jeweils zuständige
Behörde. Zuständige Behörde ist das Ministerium der saarländischen
Landesregierung, dem das Wirtschaftsressort zugeteilt ist.
§ 2
(1) In die Kasse
können Personen aufgenommen werden, die das 1. Lebensjahr vollendet und das
in der Tarifbeilage näher bezeichnete Höchsteintrittsalter nicht
überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können
mitversichert werden. Neuzugänge sind bis zu dem in der Tarifbeilage
bezeichneten Höchstalter zulässig, wenn die seit Vollendung des in der
Tarifbeilage bezeichneten Lebensjahres angefallenen Beiträge als
Eintrittsgeld entrichtet werden.
(2) Aufnahmeanträge und Anträge zum
Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich
einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden.
Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und
eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
(3)
Mehrfachversicherung (Doppel- und Dreifachversicherung) ist möglich. Es muss
sichergestellt sein, dass sich aus dem Mitgliedsausweis, der jedem Mitglied
bei Aufnahme in die Kasse gemäß § 2 Abs. 4 auszuhändigen ist, eindeutig
ergibt, in wievielfacher Höhe das Grundsterbegeld und ab wann das Mitglied
versichert ist. Bei Mehrfachversicherung ist das entsprechend vervielfachte
Eintrittsgeld zu erheben.
(4) Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis,
der auch die Namen etwaiger mitversicherter Kinder zu enthalten hat, die
Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif auszuhändigen. Die Kasse nimmt
den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Das
Mitgliedschafts und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im
Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des ersten
Monatsbeitrages. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht
rechtzeitiger Beitragszahlung.
Das einfache Sterbegeld beträgt ab dem 01.01.2019 935,00 Euro.
Der Beitrag für das einfache Sterbegeld beträgt jährlich 21,60 Euro. Er
ist in monatliche Raten bis zum Ende des Sterbemonats zu entrichten.
Für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres ermäßigt sich der Jahresbeitrag auf 6,00 Euro für
eine einfache Versicherung. Mehrfachsterbegeld bis zum dreifachen ist
zulässig.
Aufnahmefähig ab dem 01.01.2019 sind Personen bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres, wenn sie die ab Vollendung des 25. Lebensjahres angefallenen
Beiträge in einem Betrag zahlen (Eintrittsgeldregelung).
Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen
wurden, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsausweises eine Rückvergütung,
wenn die Beiträge für mindestens drei Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe
der Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von
3 bis 10 Jahren 20%
11 bis 20 Jahren 25%
21 bis 30 Jahren 40%
mehr
als 30 Jahren 50%
der nach dem 01. Januar 1973 entrichteten Beiträge, höchstens jedoch 60%
des jeweiligen Sterbegeldes. Für die Ermittlung der Rückvergütung zählen das
Eintrittsjahr und das Jahr des Ausscheidens nicht. Für die am 31.12.1972
vorhandenen Mitglieder gilt in diesem Fall als Eintrittsjahr das
Kalenderjahr 1973.
Die Arbeit des Kassierers wird mit monatlich 320,00 Euro netto vergütet. Die Kasse entrichtet die darauf anfallenden Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Einzugsstellen, Minijob-Zentrale und Verwaltungsberufsgenossenschaft.
Der Vorstand
M. Schreiner G. Johann E. Dörr J. Weber S. Dörr